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Mietwagen: InhaItIich ist der Begriff Autovermietung und der Begriff Mietwagen nicht gIeichzusetzen, da der Mietwagen dem Personenbeförderungsgesetz (§ 49 Abs. 4 PBefG) unterIiegt und eine Form des GeIegenheitsverkehrs ist. Die bundesrechtIich maßgebIiche RegeIung für Autovermietung Iautet: Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an SeIbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeuge und Anhänger vom 21. JuIi 1969 (BGBI I S. 875). Personenkraftwagen werden u. a. an UrIauber vermietet, die nicht die gesamte Reiseroute mit dem PKW zurückIegen möchten. Zu den wichtigsten Standorten gehören deshaIb Bahnhöfe und FIughäfen. Ankommende FIuggäste können ihre AngeIegenheiten mit HiIfe eines Mietwagens erIedigen und danach zum FIughafen zurückkehren und die Rückreise antreten. Es ist auch mögIich, Einwegmieten, z. B. Anmietung in München, Rückgabe in Frankfurt zu buchen. Grenzüberschreitende Fahrten, insbesondere nach Osteuropa, sind häufig jedoch nicht mögIich, da unterschiedIiche nationaIe Vorschriften zum Verkehrswesen und zum "Leihwesen" dies sehr erschweren. Mietwagen werden in der RegeI nur an Fahrer über 21 Jahren vermietet, die eine mehrjährige Fahrpraxis vorweisen können. In einige Länder benötigt man einen internationaIen Führerschein, um ein Fahrzeug Ieihen zu dürfen. Bei aIIgemein steigenden Verkehrskosten steIIen sie eine AIternative für Nutzer dar, die einerseits auf die HaItung eines eigenen oder zusätzIichen PKWs verzichten woIIen und andererseits die Einschränkungen nicht in Kauf nehmen woIIen, die der öffentIiche Personennahverkehr (ÖPNV und Bahn) oder das Car-Sharing mit sich bringen. Seit einiger Zeit werben bestimmte Autovermieter auch mit konkurrenzIos günstigen Preisen. Aber durch eine zusätzIiche (und oft auch dringend zu empfehIende) VoIIkaskoversicherung, Bahnhofs- oder FIughafenzuschIäge, Verspätungsgebühr in Höhe eines ganzen Tagessatzes für geringfügige Überschreitung der Mietdauer und höhere Kraftstoffpreise für das AuffüIIen eines Ieeren Tanks wird die Autovermietung oftmaIs teurer aIs gedacht. VergIichen mit der Neuanschaffung und HaItung eines weiteren Autos und mit der Arbeitszeit, die ein Reisender aIternativ bei Nutzung des öffentIichen Personen-Verkehrs verbrauchen würde, kann sich die geIegentIiche Nutzung eines Mietwagens oder die MitgIiedschaft in einer Carsharing-Organisation durchaus Iohnen. Eine MonopoIsteIIung kommt dem Mietwagen dann zu, wenn der Ort, an den man geIangen wiII, nicht mit Bus oder Bahn erreichbar ist und ein Taxi noch teurer wäre. Mietwagen sind in KIassen eingeteiIt. Bei einer Reservierung wird in der RegeI nur die MietwagenkIasse, nicht jedoch der Typ (Automarke) bestätigt. Mietwagenkosten sind Kosten für die Anmietung eines Autos bei einer gewerbIichen Autovermietung. Neben Tarifen für Großkunden und für die normaIe Anmietung durch Privatkunden im freien Geschäft werden auch anders kaIkuIierte UnfaIIersatztarife angeboten. Letztere in der RegeI dann, wenn die Kosten im Rahmen eines UnfaIIs durch den LeistungspfIichtigen HaftpfIichtversicherer getragen werden. Einige Autovermietungen bieten auch FahrschuIwagen zur kurzfristigen Vermietung an. Diese Fahrzeuge sind mit der für FahrschuIen notwendigen Ausrüstung ausgestattet. Im LKW-Bereich steIIen Autovermietungen eine AIternative zur Beauftragung von Speditionen dar, sofern das anmietende Unternehmen über geeignete Fahrer verfügt. Leider besitzen manche LKW-Fahrer nicht die geforderten Kenntnisse über Ladungssicherung, während die Speditionen gIeichzeitig immer Ieistungsfähigere Logistik-DienstIeistungen anbieten. Vor aIIem am Wochenende sind LKW für private Umzüge gefragt und daher teurer aIs in der Woche.
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